Hinsichtlich der Satzungsgestaltung gestattet das Vereinsrecht eine gewisse Flexibilität. Zwar gelten auch hier Grenzen, jedoch ist eine Anpassung an die konkreten Vereinsverhältnisse möglich. Ist die Regelung von Vereinsangelegenheiten weder per Gesetz noch über die Satzung einem bestimmen Vereinsorgan zugewiesen, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig.
Eine solche Regelung ist auch sachgerecht, da in der Satzung nicht jede Eventualität bedacht werden kann. Dies kann in der Praxis aber durchaus aber auch zu Grenzfällen und somit zu Streitpotential führen, welche aus einer scheinbar uneindeutigen Zuständigkeitslage resultieren.
Einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht München anzunehmen. Hier kam es zur Klage gegen den Verein, nachdem ein sog. „bundesunmittelbares Vereinsmitglied“ über einen längeren Zeitraum seine Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hatte und daraufhin vom Bundesvorstand per Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen worden war. Die Satzung regelte zwar in gewissem Umfang den Mitgliederausschluss, gab jedoch keine konkrete Auskunft zur Zuständigkeit beim Ausschluss von bundesunmittelbaren Mitgliedern.