Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, kann dies, soweit die Satzung nicht eine bestimmte Form vorschreibt, grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.
Auf gesetzlicher Ebene gibt es keine besonderen Anforderungen an die Form einer solchen Rücktrittserklärung. Das Vereinsrecht schreibt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass Änderungen des Vorstandes zwingend zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden sind. Doch kann es hinsichtlich etwaiger Formerfordernisse im Zuge des Eintragungsverfahrens dennoch zu Ungereimtheiten kommen.
So auch im folgenden Fall, den der Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden hatte. Hier wurde die Löschung eines Vorstandsmitglieds aus dem Vereinsregister beantragt, welches zuvor mündlich von seinem Amt zurückgetreten war. Das Registergericht lehnte die Eintragung zunächst mit der Begründung ab, der Änderungsanmeldung sei keine schriftliche Niederlegungserklärung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes beigefügt. Gegen diese Zurückweisung wurde Beschwerde eingelegt.