Das sogenannte Maßregelungsverbot aus § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, nur weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschrift, ist die entsprechend vorgenommene Handlung grundsätzlich unwirksam. So auch geschehen in einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu entscheiden hatte. Hier kündigte der Vorstand eines Vereins dem angestellten Geschäftsführer, nachdem dieser nicht dazu zu bewegen war, eine Gehaltssenkung zu akzeptieren.