Der datenschutzkonforme Betrieb von Facebook-Fanpages – also Seiten, welche zum Beispiel von einem Verein betrieben werden und über dessen Tätigkeit aufklären – ist nach den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht ohne Weiteres möglich.
Erst kürzlich brachte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu dieser Thematik viele Institutionen dazu, ihre Facebookseiten aus Angst vor Sanktionen zu deaktivieren. Der EuGH kritisierte insbesondere die von Facebook bereitgestellte Funktion zur statistischen Auswertung von Seitenbesuchern bzw. deren Verhaltens („Insights“). Das Gericht erkannte hier eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Seitenbetreibers und Facebooks.
Vor diesem Hintergrund ergaben sich die rechtlichen Bedenken aus einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Facebook und dem jeweiligen Seitenbetreiber, welche unter anderem über die gemeinschaftliche Verarbeitung der Daten aufklären soll. Facebook reagierte im Rahmen einer Ergänzung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).