Ein Altersrentner bezog infolge seiner geringen Rente zusätzlich Sozialhilfe. Er war dennoch als Dozent an zwei Volkshochschulen tätig und erhielt für diese Tätigkeiten ein monatliches Honorar. Das Sozialamt erhielt hiervon Kenntnis und nahm eine Neuberechnung der Grundsicherungsleistung vor.
Die im Durchschnitt erzielten Einkünfte aus der Dozententätigkeit an den Volkshochschulen wurden entsprechend angerechnet. Hiergegen setzte sich der Rentner auf dem Rechtsweg zur Wehr. Das Sozialgericht (SG) Gießen musste den Fall im Rahmen eines Eilverfahrens entscheiden.