Ab heute gelten mit der 6. Fassung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg weitere Lockerungen, die auch die Hamburger Stadtteilkultur betreffen könnten. Was die einzelnen Bestimmungen genau für Stadtteilkultureinrichtungen bedeutet, wird zzt. mit der Behörde für Kultur und Medien geklärt.
In der neuen Fassung der Verordnung, die ab dem 13. Mai 2020 gilt, werden unter §5 Absatz 11 u.a. Ausnahmen für Kurs- und Beratungsangebote an Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gemacht:
„Musikschulen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballettschulen, Kinderschauspielschulen sowie selbständige künstlerische Lehrerinnen und Lehrer, können ihre Leistungen an wechselnden Orten anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten.“
Im Folgenden werden in der neuen Fassung der Verordnung die Eckpfeiler des Schutzkonzeptes erläutert. Auch für die Gastronomien der Stadtteilkultur könnte die Öffnung gelten, die im § 13 für Gaststätten definiert wird. Und Bewegungsangebote z.B. im Kursbereich könnten nach den Regeln für den Sport, die in §6 erläutert werden, wieder stattfinden.
Auch für die offene Kinder und Jugendarbeit werden unter § 3 Absatz 11 Ausnahmen definiert:
„Abweichend von § 1 und § 2 ist die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Träger der Jugendhilfe zulässig. Eine betreute Kleingruppe darf höchstens 15 Kinder und Jugendliche umfassen und nicht mit Kindern und Jugendlichen anderer Kleingruppen durchmischt werden. Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger der Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, […]“
Genaueres klärt STADTKULTUR HAMBURG zzt. mit der Behörde für Kultur und Medien und bietet dazu für seine Mitglieder am Donnerstag, den 14. Mai 2020 eine Videokonferenz an.
Ansonsten gilt als Ablaufdatum der aktuellen Einschränkungen weiterhin der 31. Mai 2020, wie unter § 34 zum Außerkrafttreten der Maßnahmen definiert ist.
Nachtrag
Die älteren Fassungen der Verordnungen stehen auf hamburg.de nicht mehr zu Verfügung. Deshalb bieten wir keinen Link mehr an.