Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Finanzamt nicht im Wege der Pfändung auf Konten zugreifen darf, auf denen Corona-Soforthilfen eingegangen sind.
In der Bekanntmachung des Gerichts heißt es: „Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.“