Wo es möglich ist, müssen Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen ab sofort anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Damit sollen die Infektionszahlen weiter gesenkt werden. Bei Verstößen gegen die zeitlich befristete Verordnung drohen Bußgelder.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat von seinem sich aus § 18 Abs. 3 ArbSchG ergebenden Recht Gebrauch gemacht, wonach es in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum erlassen darf.
Mit der ab dem 27. Januar 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt es u.a. nunmehr auch erstmals eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, wenn auch nur für einen befristeten Zeitraum bis zum 15. März 2021.