Die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen stehen der konventionellen Durchführung von Mitgliederversammlungen entgegen. Um Abhilfe zu schaffen, wurden im Rahmen des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ Spielräume eröffnet, welche die Zusammenkunft bzw. Beschlussfassung auch ohne physische Präsenz ermöglichen.
Die für Vereine geltenden Bestimmungen sind in § 5 GesRuaCOVBekG nachzulesen. Wie gestaltet sich aber die Lage mit Blick auf außerordentliche Mitgliederversammlungen? Müssen diese angesichts der Kontaktbeschränkungen hintenanstehen? Eine Frage, die nun gerichtlich entschieden werden musste.