Corona: Außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit zulässig?

Die derzeit geltenden Kontaktbeschränkungen stehen der konventionellen Durchführung von Mitgliederversammlungen entgegen. Um Abhilfe zu schaffen, wurden im Rahmen des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)“ Spielräume eröffnet, welche die Zusammenkunft bzw. Beschlussfassung auch ohne physische Präsenz ermöglichen.

Die für Vereine geltenden Bestimmungen sind in § 5 GesRuaCOVBekG nachzulesen. Wie gestaltet sich aber die Lage mit Blick auf außerordentliche Mitgliederversammlungen? Müssen diese angesichts der Kontaktbeschränkungen hintenanstehen? Eine Frage, die nun gerichtlich entschieden werden musste.

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Auf: www.vereine-stiftungen.de

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