Die Corona-Pandemie macht die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage von Solo-Selbständigen im Kultur- und Medienbereich offensichtlich. Der Deutsche Kulturrat sieht daher dringenden Handlungsbedarf mit Blick auf die Kranken- und Pflegeversicherung von in der Künstlersozialkasse Versicherten (KSK-Versicherte).
Nach geltendem Recht entfällt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn die Versicherten durch eine zusätzliche selbständige nicht-künstlerische Tätigkeit mehr als 5.400 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) im Jahr verdienen. KSK-Versicherte verlieren auch dann ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse, wenn ihr Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit wirtschaftlich bedeutender ist als das aus der anderen selbständigen Tätigkeit. Maßgeblich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der künstlerischen Tätigkeit ist sowohl die Arbeitszeit als auch die Vergütung. Demgegenüber bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen, wenn KSK-Versicherte neben der selbständigen künstlerischen Tätigkeit abhängig beschäftigt sind, solange das Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit höher ist als das aus der abhängigen Beschäftigung.
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