Vereine, die am 31. Dezember 2020 einen Ehrenamtlichen hatten (meist ist das allein durch ein Vorstandsmitglied gegeben) sind jetzt auch antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe. Es muss hierfür keine Ehrenamtspauschale gezahlt worden sein.
In den FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (kurz BMWi) heißt es (unter 1.1 im 4. Absatz): „Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen.“