Die Satzung einer gemeinnützigen Organisation muss sich auf eine Art der Steuerbegünstigung festlegen. Laut einer Info von vereinsknowhow.de kann die Formulierung aus der Mustersatzung („unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke“) also nicht wörtlich beibehalten werden.
Das stellt das Hessische Finanzgericht (FG) im Fall eines Vereins klar (Urteil vom 27.11.2020, 4 K 619/18). Der hatte die Klausel aus der Mustersatzung (Anhang 1 zu § 60 AO) im Wortlaut übernommen („Die Körperschaft (…) verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke…“). In der Mustersatzung – so das FG – heißt es im Klammerzusatz: „nicht verfolgte Zwecke streichen“. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass eines dieser Wörter im Wortlaut der Satzung noch enthalten sein muss. Nur wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.
Auf: vereinsknowhow.de