Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021 sollte Stiftungsvorstände hellhörig werden lassen. Geklagt hatte eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Vorstandsmitglieder laut Satzung neben einer Aufwandserstattung auch eine „Vergütung“ für ihren Zeitaufwand erhalten konnten.
Nach Abwägung der Gesamtumstände sei von einer persönlichen Abhängigkeit des Vorstandsmitglieds auszugehen. Hierfür spricht die Zahlung einer festen Vergütung. Weiterhin war das Vorstandsmitglied bei seiner Tätigkeit an Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden. Für eine selbstständige Tätigkeit hätte das Vorstandsmitglied zumindest in der Lage sein müssen, missliebige Vorstandsbeschlüsse mit seiner Stimme zu verhindern.