Die neue Corona-Verordnung vom 29. November: Was gilt aktuell für die Hamburger Kultur?

Die neue Corona-Verordnung ist seit dem 29. November 2021 in Kraft: Viele Bereiche des öffentlichen Lebens unterliegen Beschränkungen, die erforderlich und der Lage angemessen sind. In Hamburg gilt die 2G-Regel in allen Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko und im Kultur- sowie Freizeitbereich. In anderen Bereichen gilt die 3G-Regel oder das 2G-Optionsmodell. Auf hamburg.de wird kurz und knapp erläutert, was jetzt gilt. Hier die Zusammenfassung für die Kultur.

Verbindliche 2G-Regel

Die 2G-Regel gilt verbindlich unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
  • Kultureinrichtungen, wie zum Beispiel Museen, Oper oder Kino,
  • körpernahe Dienstleistungen (außer: Friseure, Fußpflege, medizinische Behandlungen),
  • Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten),
  • Clubs, Bars, Diskotheken und generell Tanzveranstaltungen,
  • Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios,
  • Freizeitchöre und -orchester,
  • touristische Führungen in geschlossenen Räumen,
  • Hafen- und Stadtrundfahrten,
  • Wettbüros und Spielhallen.

Wird ungeimpftes Personal in diesen Bereichen eingesetzt, muss ein tagesaktueller Corona-Test gemacht und eine medizinische Maske getragen werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können ohne Nachweispflicht 2G-Angebote wahrnehmen, da sie regelhaft in der Schule getestet werden. Auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen 2G-Angebote in Anspruch nehmen – sie müssen aber das ärztliche Bestätigungsschreiben im Original als Nachweis bei sich tragen und sie müssen getestet sein.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

2G-Optionsmodell

Einige Einrichtungen können zwischen der 3G-Regel (mit vielen Beschränkungen) und dem 2G-Optionsmodell (weniger Beschränkungen, aber nur Zugang für geimpfte und genesene Personen) wählen. Die Betriebe müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor melden: www.hamburg.de/2g-anmeldung. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden; am besten nutzt man hierfür die kostenfreie App CovPassCheck des Robert-Koch-Instituts.

Im 2G-Optionsmodell entfallen Beschränkungen wie die Maskenpflicht, die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen und Abstandsregelungen. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind aber weiterhin erforderlich. Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können Angebote im 2G-Optionsmodell nutzen. Sie unterliegen dann aber der Maskenpflicht und – bei über 18-Jährigen – auch der Testpflicht.

Die Anwendung des 2G-Optionsmodells ist grundsätzlich auch im Einzelhandel möglich. Es gilt allerdings nicht für Betriebe und Geschäfte der täglichen Versorgung.

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3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Es gelten neue arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen. Alle Informationen hierzu finden Sie in einem FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema „FAQs zu 3G am Arbeitsplatz„.

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Kultur und Freizeit

Alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken sind ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten.

Für kulturelle Angebote in geschlossenen Räumen sowie für Tanzveranstaltungen gilt ohne Ausnahme das 2G-Zugangsmodell. Veranstaltungen im Freien können auch nach dem 3G-Modell stattfinden. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der jeweiligen Internetseite, ob dies der Fall ist.

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Tanzschulen im Innenbereich, Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören sind nur nach dem 2G-Zugangsmodell zulässig, sie dürfen also nur für Personen angeboten werden, die nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Sämtliche Freizeitaktivitäten sind unter Auflagen gestattet. Auch hier gilt, dass Angebote in geschlossenen Räumen nur nach 2G stattfinden dürfen. In Außenbereichen darf der Zugang nach dem 3G-Modell erfolgen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem die (digitale) Kontaktdatenerhebung, eine medizinische Maskenpflicht in Innenräumen sowie für Indoor-Angebote eine Pflicht zum Nachweis über einen negativen Coronatest.

Bitte beachten Sie, dass auch in zoologischen und botanischen Gärten der Zugang zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach der 2G-Zugangsregel erfolgen darf.

Touristische Führungen dürfen stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Alle Personen müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Angebote in geschlossenen Räumen sind nur nach dem 2G-Zugangsmodell möglich.

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Bei Hafen- und Stadtrundfahrten gilt das 2G-Zugangsmodell. Dies gilt auch für gastronomische Angebote an Bord.

Weihnachtsmärkte finden grundsätzlich unter 3G-Bedingungen statt. Allerdings haben Sie nur unter 2G-Bedingungen Zutritt zu den abgesperrten gastronomischen Angeboten. Viele Weihnachtsmärkte in Hamburg finden ausschließlich unter 2G-Bedingungen statt.

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Sport

Sport in Innenräumen darf nur nach den 2G-Regeln stattfinden. Sport im Freien ist unabhängig von der Personenzahl möglich. Auch Kontaktsport ist erlaubt.

Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben auch unter 3G-Bedingungen zulässig.

Bitte beachten Sie das FAQ Sport, in dem alle Regeln für sportliche Aktivitäten sowie für Sportveranstaltungen näher beschrieben werden.

In Schwimmbädern sowie Thermen, Dampfbädern und bei Wellnessangeboten gelten die 2G-Regeln. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten vorab über die Hygienekonzepte der Anbieter.

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Gastronomie und Alkoholverzehr

Alle gastronomischen Angebote dürfen in Hamburg nur unter 2G-Bedingungen stattfinden. Das betrifft sowohl Innen- als auch Außenbereiche, Shisha-Bars sowie gastronomische Angebote in Einrichtungen, die noch nicht der 2G-Pflicht unterliegen (zum Beispiel Museen, Barkassen oder Stehimbisse in Supermärkten). Alle Details finden Sie in unserem FAQ zum Thema Gastronomie.

Bitte beachten Sie: Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist auf einigen öffentlichen Plätzen, Straßen, Park- und Grünanlagen grundsätzlich untersagt – egal, ob Sie die Getränke selbst mitbringen oder vor Ort kaufen. Dies gilt insbesondere für definierte „Hotspots“. Eine Übersicht der Plätze finden Sie in unserer Karte in dem Artikel „Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten“ sowie in § 4d der aktuellen Eindämmungsverordnung. Die Polizei darf darüber hinaus ein Alkoholverzehrverbot an weiteren Orten befristet untersagen, wenn der Alkoholkonsum zu einem Verstoß gegen diese Verordnung führt. Siehe hierzu auch die Sonderregeln für Hotspots, die an bestimmten Orten zusätzlich gelten.

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Veranstaltungen

Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, wie zum Beispiel Vorträge, Weiterbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen, berufliche Besprechungen und dergleichen, sind in geschlossenen Räumen nur unter 2G-Bedingungen möglich. Wenn es ein gastronomisches Angebot gibt, gilt eine 2G-Pflicht.

Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze, wie zum Beispiel Hochzeiten, dürfen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden, weil sie in aller Regel mit einem gastronomischen Angebot verbunden sind.

Die bezirklichen Standesämter ermöglichen es Hochzeitspaaren, sich in Anwesenheit von Gästen (Testpflicht für Gäste) trauen zu lassen, wobei je nach den räumlichen Gegebenheiten bis zu zehn Personen (einschließlich Standesbeamten) an der Trauung teilnehmen können.

Straßenfeste und Weihnachtsmärkte können als Veranstaltungen unter Auflagen stattfinden. Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Bezirksamtes erforderlich ist. Voraussetzung ist auch, dass eine Kontrolle und eine Begrenzung des Zugangs zu gastronomischen Angeboten (2G-Pflicht) stattfinden.

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Quelle: www.hamburg.de

Zur kompletten Auflistung der neuen Regeln »

Auf: www.hamburg.de

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