Der Bundestag hat die Corona-Sonderregelungen für das Vereinsrecht nochmal bis 31. August 2022 verlängert. Damit können unter anderem Mitgliederversammlungen weiterhin virtuell stattfinden.
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 7. September 2021 die zeitliche Verlängerung des Anwendungsbereichs des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ bis zum 31. August 2022 beschlossen.
Konkret bedeutet das:
- Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage bis dahin weiter virtuell durchgeführt werden.
- Das Gleiche gilt für schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
- Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
- Vorstände bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.
Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31. August 2022 abläuft.