Der GKV-Spitzenverband und weitere Sozialversicherungsträger haben ihre „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ (GeringfügigkeitsRichtlinien, 26.7.2021) aktualisiert. Sie treffen einige Klarstellungen zu Minijobs in gemeinnützigen Einrichtungen.
Meldeverfahren
An-, Abmeldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden, also entweder über eine spezielle Abrechnungssoftware oder das kostenfreie sv.net (standard.gkvnet-ag.de). Dazu brauchen Arbeitgeber – auch Vereine – eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit. Meldungen auf Papiervordrucken sind nur im Ausnahmefall erlaubt.
Kombination mit Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag
Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden. Es ist dann nur der Teil der Vergütung melde- und beitragspflichtig, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Freibeträge können dabei in monatlich (pro rata) oder en bloc angerechnet werden. Der Freibetrag kann also entweder auf die monatlichen Zahlungen in gleichen Teilen angerechnet werden oder der Freibetrag wird mit den Zahlungen im ersten Teil des Jahres ausgeschöpft. Die späteren Zahlungen sind dann sozialversicherungspflichtig (mit der Minijob-Pauschalierung). Eine Meldepflicht besteht dann erst, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Der Minijob muss also erst angemeldet werden, wenn der Übungsleiterfreibetrag „aufgebraucht“ ist.
Hinweis: Wenn die Zahlungen über 450 Euro monatlich liegen, ist die Anwendung des Freibetrags pro rata günstiger, weil sonst später die Minijob-Grenze überschritten wird. Auch bei einem Minijob entstehen Rentenansprüche. Da es dabei auch auf die Beitragszeiten ankommt, ist es für den Beschäftigten in der Regel günstiger, wenn die Freibeträge gleichmäßig auf den Beschäftigungszeitraum verteilt werden.
Durchschnittliche Vergütung ist ausschlaggebend
Monatliche Schwankungen bleiben im Rahmen der Minijobgrenze, wenn die jährliche Vergütung im Durchschnitt 450 Euro pro Monat nicht überschreitet. Zugrunde gelegt wird also grundsätzlich ein Jahresgehalt von 5.400 Euro (= 450 mal 12). Die Freibeträge werden ebenfalls jahresbezogen angerechnet. Es ist deswegen unschädlich, wenn die 450-Euro-Grenze in einzelnen Monaten überschritten wird, solange das beitragspflichtige Jahresgehalt nicht über 5.400 Euro liegt. Werden Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag en bloc angesetzt, beginnt der versicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum erst nach Ausschöpfen der Freibeträge. Vereine müssen beachten, dass es bei gleichen Monatsvergütungen zu einem Wechsel vom Minijob zur Sozialversicherungspflicht kommen kann, wenn die Beschäftigung zu Beginn nicht über das ganze Jahre bestand. Da die Freibeträge Jahrespauschalen sind, ändert sich im Folgejahr u.U. die versicherungspflichtige Summe. Gemeinnützige Einrichtungen müssen beachten, dass es bei gleichen Monatsvergütungen zu einem Wechsel vom Minijob zur Sozialversicherungspflicht kommen kann, wenn die Beschäftigung bei Beginn nicht über das ganze Jahr bestand. Da die Freibeträge Jahrespauschalen sind, ändert sich im Folgejahr u.U. die versicherungspflichtige Summe.
Quelle: vereinsknowhow.de und bnve e.V. – Vereinsinfobrief Nr. 421 – Ausgabe 21/2021 – 12.11.2021