Was ab dem 4. März 2022 an Corona-Regelungen wo gilt, finden Sie als kompletten Überblick auf hamburg.de, wir haben daraus die Infos für die Kultur zusammengefasst.
Maskenpflicht in Hamburg
In den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangs-Modell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 14 Jahren ersetzt (für Kinder bis 14 gilt: medizinische Maske). Eine Übersicht, wo Sie eine Maske tragen müssen, finden Sie im Artikel „Maskenpflicht in Hamburg“.
Bitte beachten Sie: Wenn das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben ist, gelten die folgenden Regeln zur Maskenpflicht:
- Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen,
- Kinder von 6 bis 13 Jahren müssen anstelle einer FFP2-Maske eine medizinische Maske tragen,
- Personen ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen.
Inhaberinnen, Inhaber und Beschäftigte, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des § 8 Absatz zu tragen.
3G-Zugangsmodell
In folgenden Bereichen gilt aufgrund des hohen Infektionsrisikos das 3G-Zugangsmodell. Teilnehmen können dann nur Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Bitte beachten Sie, dass in den meisten Bereichen zusätzlich die Pflicht gilt, eine FFP2-Maske zu tragen:
- Gastronomische Angebote (innen und außen),
- Körpernahe Dienstleistungen, auch Friseur und Fußpflege,
- Beherbergungsangebote,
- Prostitutionsangebote,
- Schwimmbäder, Thermen, Saunen und Dampfbadeinrichtungen,
- Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie Turnhallen,
- Spielbanken und Spielhallen.
2G-Plus-Zugangsregel
Überall dort, wo noch 2G-Plus gilt, hat man nur Zutritt mit einem Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als Genesener. Sie müssen zusätzlich ein negatives Schnelltest-Ergebnis oder PCR-Testergebnis vorweisen. Das Tragen einer FFP2-Maske ist ausdrücklich empfohlen.
Die 2G-Plus-Regel gilt ab dem 4. März 2022 in Clubs, Musikclubs und Diskotheken, die wegen des hohen Infektionsrisikos erst jetzt wieder geöffnet werden. Tanz ist somit wieder unter strengen Vorgaben erlaubt.
Von der Testpflicht sind im 2G-Plus-Zugangsmodell folgende Personen ausgenommen:
- Schülerinnen und Schüler,
- Personen, die über einen Nachweis über eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) verfügen,
- geimpfte Personen, die nach ihrer vollständigen Impfung erkrankt und genesen sind und einen Genesenennachweis haben.
Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel die App CovPassCheck.
Eine Übersicht, wann Sie sich testen lassen müssen, finden Sie in der Übersicht „2G-Plus-Zugangsregelung – wann brauche ich einen Test?“.
Testpflicht
Bei vielen Angeboten und in vielen Einrichtungen müssen Sie vor dem Betreten einen Nachweis über einen negativen Coronatest vorlegen. Dies gilt auch beim 2G-Plus-Zugangsmodell. Bitte informieren Sie sich vor ihrem Besuch darüber. Generell gibt es keine Testpflicht für Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler.
Als Testnachweis gilt
- ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden sein darf,
- ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder
- ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor Inanspruchnahme der Leistung vor Ort ausgeführt wird.
Ausführliche Informationen gibt es im FAQ Corona-Tests. Eine Übersicht mit Testzentren finden Sie in der Karte „Testzentren in Hamburg“.
Bitte beachten Sie:
- In Betrieben, in denen die 2G-Regel oder die 2G-Plus-Regel verbindlich gilt, gilt eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal (3G-Regel am Arbeitsplatz).
- Wer gefälschte Testnachweise herstellt, beschafft, verkauft, weitergibt oder verwendet, muss nicht nur mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Eine Übersicht, wann Sie sich testen lassen müssen, finden Sie in unserer Übersicht „2G-Plus-Zugangsregelung – wann brauche ich einen Test?“
Impfzertifikate
Als Nachweis für eine Impfung gilt der Impfausweis. Es gibt auch das digitale Impfzertifikat. Unabhängig davon, wo die Schutzimpfung durchgeführt wurde, kann das Impfzertifikat auch in einer Apotheke ausgestellt werden. Dafür legen Sie die schriftliche Impfbescheinigung sowie ein Ausweisdokument vor. Für Sie entstehen keine Kosten. Die teilnehmenden Apotheken können unter www.mein-apothekenmanager.de eingesehen werden.
Bitte beachten Sie: Wer gefälschte Impf- oder Genesenennachweise herstellt, beschafft, verkauft, weitergibt oder verwendet, muss nicht nur mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
3G am Arbeitsplatz und Homeoffice
Für die Arbeitgeber und Beschäftigten gilt die 3G-Regel. Dies bedeutet, dass ungeimpfte und nicht genesene Arbeitgeber und Beschäftigte täglich einen Testnachweis erbringen müssen.
Alle Informationen zu den neuen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen finden Sie in einem FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema „FAQs zu 3G am Arbeitsplatz“.
Wird ungeimpftes Personal in 2G-Plus-Bereichen eingesetzt, müssen diese Beschäftigten immer einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.
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Kultur und Freizeit
Alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken sind ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten.
Für kulturelle Angebote, in denen 2G-Plus nicht mehr gilt, muss in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske getragen werden. In zoologischen und botanischen Gärten ist der Zugang zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur mit FFP2-Maske möglich. Für die Außenbereiche gelten keine Zugangsbeschränkungen.
Für allgemeine Freizeitaktivitäten sowie für Fitness-, Sport- und Yogastudios in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich das 3G-Zugangsmodell. Siehe hierzu FAQ Freizeit.
Touristische Führungen dürfen stattfinden. Bei Angeboten in geschlossenen Räumen sowie bei Hafen- und Stadtrundfahrten ist es Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.
Das Tanzen ist in Clubs und Diskotheken wieder zulässig (Masken müssen dabei nicht getragen werden). Wegen des besonderen Infektionsrisikos gilt hier das 2G-Plus-Zugangsmodell.
Bitte beachten Sie: Es wird empfohlen, grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Sport
Sport in Innenräumen darf nur nach der 3G-Regel stattfinden. Es gilt hier grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, jedoch nicht bei der Sportausübung. Sport im Freien ist unabhängig von der Personenzahl ohne Maske möglich. Auch Kontaktsport ist erlaubt.
In Schwimmbädern sowie Thermen, Dampfbädern und bei Wellnessangeboten gilt das 3G-Zugangsmodell. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten vorab über die Hygienekonzepte der Anbieter.
In Fitnessstudios gilt die 3G-Regel.
Bitte beachten Sie das FAQ Sport, in dem alle Regeln für sportliche Aktivitäten sowie für Sportveranstaltungen näher beschrieben werden.
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Gastronomie und Alkoholverzehr
Alle gastronomischen Angebote dürfen in Hamburg nach dem 3G-Zugangsmodell erbracht werden. Das betrifft sowohl Innen- als auch Außenbereiche, Shisha-Bars sowie gastronomische Angebote in Einrichtungen: Stehplätze in gastronomischen Betrieben sind wieder erlaubt. Zusätzlich muss eine FFP2-Maske getragen werden. Diese darf am Platz abgenommen werden.
Darf getanzt werden, gilt die 2G-Plus-Regel. Hierbei gilt dann nicht die Maskenpflicht.
Alle Details finden Sie in den FAQ zum Thema Gastronomie.
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Schulen und andere Bildungseinrichtungen
Die Regeln für die Schulen finden Sie im FAQ Schule.
Für andere Bildungsangebote gilt: Es gilt ausnahmslos eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf bei künstlerischen oder musikalischen Freizeitangeboten, insbesondere Musikunterricht, Probenbetrieb von Freizeitchören und -orchestern während der Ausführung abgenommen werden. Dazu zählen auch außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und –Chören.
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Veranstaltungen
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die FFP2-Maskenpflicht. Für gastronomische Angebote bei Veranstaltungen gilt zusätzlich das 3G-Zugangsmodell.
Ebenso dürfen beispielsweise Hochzeiten ebenfalls nur unter 3G- Bedingungen stattfinden, weil sie in aller Regel mit einem gastronomischen Angebot verbunden sind. Darf getanzt werden, gilt das 2G-Plus-Zugangsmodell.
Die bezirklichen Standesämter ermöglichen es Hochzeitspaaren, sich in Anwesenheit von Gästen trauen zu lassen, wobei je nach den räumlichen Gegebenheiten bis zu zehn Personen (einschließlich Standesbeamten) an der Trauung teilnehmen können. Hierbei gilt 3G für Brautpaar und Gäste.
Bitte beachten Sie: Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
Bibliotheken und Bücherhallen sind geöffnet. Der Zugang ist nur mit FFP2-Maske möglich. Bitte informieren Sie sich vorab über die konkreten Zugangsvoraussetzungen.
Auf: www.hamburg.de