Recht: Die neue 50-Euro-Grenze bei Sachbezügen

Ab 2022 gilt für Sachbezüge eine neue Obergrenze: Statt bisher 44 Euro sind nun 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei. Das gilt aber nur für Leistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Nach § 8 Absatz 2 EStG gehören solche Leistungen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Das setzt aber voraus, dass

• es sich um Sachleistungen handelt. Dazu gehören auch Gutscheine, die nicht in Geld umwandelbar sind.
• sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nicht begünstigt sind also Leistungen, die vertraglicher Lohnbestandteil sind oder die Umwandlung von Geld- in Sachlohn.

Ehrenamtlich Tätigen können die Sachleistungen also nicht steuerfrei gewährt werden. Hier kommt nur die Annehmlichkeitengrenze von 40 beziehungsweise 60 Euro pro Jahr in Frage. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen gezahlt werden – auch im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages.

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Auf: www.stadtkultur-hh.de

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