Virtuelle Versammlungen von Vereinen und Stiftungsgremien bleiben auch nach dem 1. September 2022 möglich – voraussichtlich ohne Satzungsänderung. Doch was ist mit den anderen Erleichterungen aus dem Abmilderungs-Gesetz?
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 hat der Bundestag begrenzte Sonderregelungen auch für Vereine und Stiftungen vorgesehen. Ziel war es, die Handlungsfähigkeit der Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten, indem für den Vorstand und die Mitgliederversammlung Erleichterungen geschaffen wurden, bei Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten dennoch erforderliche Beschlüsse zu fassen.
Diese Erleichterungen sollten zunächst bis um 31. Dezember 2020 gelten und wurden schließlich bis zum 31. August 2022 verlängert. Mit dieser Fristverlängerung sollte es den Vereinen bzw. Stiftungen auch möglich gemacht werden, ihre Satzungen ggf. an die neue Lebenswirklichkeit anzupassen.