Vereinsgeschäftsführer*in: Wann kann sie*er ins Vereinsregister eingetragen werden?

Vielfach sehen Vereinssatzungen neben dem Vorstand eine*n „Geschäftsführer*in“ vor, die*der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Diese Vorgaben genügen, um eine solche geschäftsführende Person als besondere*n Vertreter*in ins Vereinsregister einzutragen.

Den Begriff „Geschäftsführer*in“ gibt es im Vereinsrecht nicht. Grundsätzlich führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Dieser kann natürlich Personen mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen, deren rechtliche Stellung dann die von leitenden Angestellten ist. Um den Verein rechtlich zu vertreten, haben diese aber grundsätzlich keine Befugnis – das kann aber über Vollmachten geregelt werden.

§ 30 BGB sieht als zusätzliches Vertretungsorgan den „besonderen Vertreter“ vor. Sie*Er kann wie der Vorstand ins Vereinsregister eingetragen werden und kann den Verein wie dieser gesetzlich vertreten – allerdings mit beschränktem Geschäftskreis.

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