Bestimmte Tatsachen sind zwingend im Vereinsregister zur Eintragung anzumelden. Dies betrifft etwa Veränderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes oder Satzungsänderungen. Man spricht hierbei von sogenannten anmeldepflichtigen Tatsachen. Das Vereinsrecht formuliert hinsichtlich der Form der Anmeldungen konkrete Vorgaben.
Nach § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Anmeldungen zum Vereinsregister „von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.“ Dies bedeutet, dass die Mitwirkung eines Notars unumgänglich ist. Das Formerfordernis bleibt zwar unangetastet, jedoch wird das Verfahren digitalisiert.