Lange bestand Ungewissheit zur virtuellen Mitgliederversammlung im Vereinsrecht. Durch eine Ausnahme in der Coronapandemie entstanden, hat sich die virtuelle Mitgliedersammlung bundesweit bei vielen Vereinen durchgesetzt.
Nach Auslaufen der Übergangsregel, die die virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsregel gestattete, ließ eine gesetzliche Regelung auf sich warten. Aber nun ist sie da: Vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat gebilligt und seit dem 21. März 2023 in Kraft.
Der neue § 32 BGB sieht vor, dass der Vorstand entscheiden kann, ob die Versammlung rein in Präsenz oder auch hybrid stattfindet. Die Mitgliederversammlung soll zusätzlich mit einer einfachen Mehrheit rein virtuelle Versammlungen ermöglichen können.
Erwartet wurde vom neuen Gesetz, dass der Verein zur Durchführung von rein virtuellen Mitgliederversammlungen keine Satzungsregelung mehr braucht. Dies ist nun nicht der Fall.
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