Die Vergütungen im gemeinnützigen Sektor liegen oft deutlich unter dem der gewerblichen Wirtschaft. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung muss das berücksichtigt werden.
Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Fall einer Koordinatorentätigkeit in einem gemeinnützigen Jazzclub fest, der eine Stundenvergütung von 18 Euro erhielt. Die Vergütungshöhe sprach nach Auffassung des LSG – auch mit Rücksicht auf das branchenübliche Vergütungsniveau – für eine Scheinselbstständigkeit.
Das Argument, dass man bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht keine marktüblichen Preise als Vergleichsmaßstab heranziehen könne, zog das LSG durchaus in Erwägung. Es sah im konkreten Fall aber keinen eklatanten Unterschied zu den in der Einrichtung bezahlten Vergütungen für angestellte Mitarbeiter. Auch der Abstand zu marktüblichen Preisen war nicht ausreichend groß, um für eine selbstständige Tätigkeit zu sprechen.
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