Beim „Sitz“ des Vereins gibt es oft Unsicherheiten. Dabei kann der Verein hier frei wählen. Eine tatsächliche Tätigkeit am Vereinssitz ist bezüglich des Registersitzes jedenfalls nicht erforderlich.
Eingetragene Vereine müssen in der Satzung ihren Sitz festlegen. Der Sitz kann frei gewählt werden. Üblicherweise gibt der Verein dabei nur die Gemeinde an. Dann ist ein Adresswechsel innerhalb der Gemeinde kein Sitzwechsel. Dabei gilt:
- Der Sitz muss sich in Deutschland befinden und eindeutig einer Gemeinde zugeordnet sein.
- Ein Verein kann nur einen satzungsmäßigen Sitz haben.
Nach § 24 BGB gilt als Sitz eines Vereins, „wenn nicht ein anderes bestimmt ist“, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Die Satzung kann also den Vereinssitz abweichend vom Verwaltungssitz bestimmen. Dabei kann nach herrschender Rechtsauffassung auch ein fiktiver Satzungssitz festgelegt werden, an dem also keinerlei Vereinsaktivitäten stattfinden.
Das darf aber nicht missbräuchlich geschehen. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn sich der Verein so dem Zugriff von Gläubigern oder der (gerichtlichen) Zustellung von Schriftstücken entziehen will. Es gibt also keinerlei Notwendigkeit, dass der Verein an seinem Satzungssitz auch irgendeine Verwaltung hat. Der Verwaltungssitz muss gegenüber dem Vereinsregister nicht festgelegt oder gar in der Satzung bestimmt werden. Ein Verein kann auch mehrere Verwaltungssitze haben.
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