Ohne Mitglieder kann ein Verein nicht bestehen – doch bedeutet das automatisch, dass jede*r Anspruch auf Aufnahme hat? Ein Urteil des OLG Brandenburg klärt, unter welchen Umständen eine Mitgliedschaft rechtlich eingefordert werden kann.

Das Gericht betont an einem Fall eines Schachsportvereins den verfassungsrechtlichen Schutz der Vereinigungsfreiheit: Vereine dürfen selbst festlegen, wer aufgenommen wird – auch wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein genereller Aufnahmeanspruch besteht also nicht.
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei überragender wirtschaftlicher oder sozialer Bedeutung eines Vereins, kann ein Anspruch auf Aufnahme entstehen. Dabei sind die Interessen von Verein und Bewerber sorgfältig abzuwägen – eine Ablehnung bleibt im Zweifel zulässig.
Entscheidend ist außerdem die Satzung: Wer Mitglied werden will, muss die Bedingungen der Satzung erfüllen. Auch gemeinnützige Vereine dürfen Auswahlkriterien festlegen – solange diese nicht diskriminierend sind und die Allgemeinheit weiterhin gefördert wird.