Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist. Wird ein Beschäftigter aus – steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen – als Minijobber angemeldet, handelt es sich demgegenüber regelmäßig um Arbeitnehmer. Vergütungen als solche „Quasifreiwilligen“ unterliegen also dem Mindestlohn, auch wenn die Personen aus einer gemeinnützigen Motivation heraus tätig werden. Als Kriterium für die Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis nennt das BMAS ein umfangreiches Weisungsrecht des Auftraggebers.
Recht häufig bei gemeinnützigen Einrichtungen ist die Kombination von Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale und Minijob. Es wird also für ein und dieselbe Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, die über die Pauschalen hinausgeht und dieser Teil auf Minijob-Basis abgerechnet. Dieses Verfahren ist von den Sozialversicherungsträgern anerkannt, solange die Tätigkeit insgesamt nebenberuflich bleibt. Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis, wenn Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als sogenannte Minijobs durchgeführt werden. Sie fallen dann unter das Mindestlohngesetz.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche Leistungen im welchen Umfang Bestandteil des Minijobs sind. Eine darüberhinausgehende ehrenamtliche Tätigkeit sollte von der Art und vom Inhalt deutlich zum Minijob abgrenzbar sein. Andernfalls bestehe der Verdacht einer Umgehung des Mindestlohns. Es muss sich also um unterschiedliche Tätigkeiten handeln, die voneinander nach Inhalt, Ort der Tätigkeit oder anderen Kriterien unterscheidbar sind. Ansonsten liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor, dessen Vergütung auch dann insgesamt mindestlohnpflichtig ist, wenn es teilweise auf Basis der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale abgerechnet wird.
Der Mindestlohn gilt dann nur für die vertraglich auf Minijobbasis vereinbarten Arbeiten. Für das ehrenamtliche Engagement, für die beispielsweise eine Aufwandsentschädigung oder eine Übungsleiterpauschale bezahlt werden kann, gilt der Mindestlohn nicht.
Quelle: vereinsknowhow; vereinsinfobrief Nr. 298