Recht: Corona-Soforthilfen nicht durch Finanzamt pfändbar

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Finanzamt nicht im Wege der Pfändung auf Konten zugreifen darf, auf denen Corona-Soforthilfen eingegangen sind.

In der Bekanntmachung des Gerichts heißt es: „Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.“

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