Da im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe regelmäßig auch die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend sind, sollten sich (gemeinnützige) Veranstalter stets im Klaren darüber sein, ob die Kriterien der Abgabepflicht vorliegen. Sonst kann es teuer werden.
Wie auch in einem Fall den das Bayerische Landessozialgericht zu entscheiden hatte. Hier hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe ist, zur Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere ein alljährlich stattfindendes, drei Tage andauerndes Open-Air Festival veranstaltet. Dem Verein gingen mehrere Bescheide der Landesversicherungsanstalt (als Künstlersozialkasse) zu, deren Gegenstand die Zahlung der Künstlersozialversicherungsabgabe war. Der Verein legte zunächst Widerspruch ein. Dies half jedoch nichts – die Entscheidung musste schlussendlich vor Gericht getroffen werden.