Über einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Mitarbeiterin die Bereiche Projekt-, Presse sowie Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins ehrenamtlich und in leitender Funktion verantwortet.
Auch nachdem Sie ihre Tätigkeit aufgegeben hatte, führte der Verein die Mitarbeiterin weiterhin auf seiner Webseite. Trotz wiederholter Aufforderungen wurden Bildmaterial sowie entsprechende Angaben nicht entfernt. Hiergegen ging die ehemalige Mitarbeiterin schlussendlich gerichtlich vor.