Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung und die Verschiebung der Versammlung werden mit Änderung der Sonderregelungen zur Corona-Pandemie ab 1. März 2021 erleichtert.
Der Bundesrat hat die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) gebilligt (Drucksache 761/20). Die Neuregelung enthält zwei Änderungen zum Vereinsrecht:
- Virtuelle Mitgliederversammlungen (MV) werden rechtlich abgesichert
- Die Möglichkeit zur Verschiebung der MV wird gesetzlich klargestellt
Das Gesetz tritt zwei Monate nach Verkündung (30.12.2020) in Kraft, also am 1. März 2021. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.