Verein: Virtuelle Mitgliederversammlung und coronabedingte Verschiebung wird erleichtert

Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung und die Verschiebung der Versammlung werden mit Änderung der Sonderregelungen zur Corona-Pandemie ab 1. März 2021 erleichtert.

Der Bundesrat hat die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) gebilligt (Drucksache 761/20). Die Neuregelung enthält zwei Änderungen zum Vereinsrecht:

  • Virtuelle Mitgliederversammlungen (MV) werden rechtlich abgesichert
  • Die Möglichkeit zur Verschiebung der MV wird gesetzlich klargestellt

Das Gesetz tritt zwei Monate nach Verkündung (30.12.2020) in Kraft, also am 1. März 2021. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.

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