Seit dem 22. Mai ist die neue Corona-Rechtsverordnung in Kraft. Sie enthält auch einige Öffnungsschritte für die Hamburger Kultur: Es sind u.a. Unterhaltungs-Veranstaltung unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen und Nicht-Unterhaltungs-Veranstaltungen drinnen mit bis zu 50 Personen erlaubt, außerschulische Bildungseinrichtungen dürfen öffnen und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie soziale Angebote dürfen stattfinden – alle Öffnungen unter entsprechenden Corona-Einschränkungen.
Seit dem 22. Mai gelten u.a. folgende Lockerungen für die Kultur im Schritt 2 des „Hamburger Kurses“:
- Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums gelten, sind mit bis zu 250 Teilnehmer*innen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, deren Zweck nicht in der Unterhaltung eines Publikums besteht, sind mit bis zu 50 Teilnehmer*innen zulässig mit entsprechenden Corona-Auflagen (Genaueres siehe § 9 Absatz 3 der aktuellen Rechtsverordnung).
- Außerschulische Bildungseinrichtungen dürfen geöffnet werden mit entsprechenden Corona-Auflagen (Genaueres siehe § 19 Absatz 1 der aktuellen Rechtsverordnung).
- Das gilt auch für künstlerische oder musikalische Bildungsangebote (Genaueres siehe § 19 Absatz 2 der aktuellen Rechtsverordnung).
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit können wieder in Anspruch genommen werden mit entsprechenden Corona-Auflagen (Genaueres siehe § 25 der aktuellen Rechtsverordnung).
- Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien auch auf Sportanlagen möglich. Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht. Beides unter Wahrung der Corona-Vorgaben (Genaueres siehe § 20 Absatz 2 der aktuellen Rechtsverordnung).
- Gastronomische Angebote im Freien sind an Tischen erlaubt mit entsprechenden Corona-Auflagen(Genaueres siehe § 15 Absatz 4 der aktuellen Rechtsverordnung).
Bitte informieren Sie sich zu den genauen Corona-Vorgaben unter den entsprechenden Paragrafen der aktuellen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg.
Mehr: www.hamburg.de/verordnung/