Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht zwingend ungültig, wenn die Abstimmung nicht wie in der Satzung vorgesehen geheim erfolgt.
Das KG Berlin stellt dazu klar, dass ein Verstoß gegen eine Satzungsvorschrift, dass Wahlen geheim durchgeführt werden müssen, nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Das wäre nur der Fall, wenn bei einer offenen Abstimmung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre, als bei einer geheimen.
Im behandelten Fall, war das nach Auffassung des KG nicht der Fall. In der Mitgliederversammlung gab es nämlich klare „Lager“, die eine sehr eindeutige Abstimmungsmehrheit erwarten ließen und auch ergaben. Zwar könne grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade bei Abstimmungen über die Abberufung von Vorständen aus wichtigem Grund in geheimer Wahl andere Ergebnisse entstehen können als bei offener Wahl – etwa, weil Vereinsmitglieder den offenen Konflikt mit dem amtierenden Vorstand scheuen. Wenn aber die Beschlussmehrheit sehr hoch ist (hier 32 zu 5), muss man nicht davon ausgehen, dass eine geheime Abstimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.