Sofern nicht nur einige Änderungen vorgenommen, sondern die Satzung neu formuliert wird, ist statt von Satzungsänderung von Satzungsneufassung zu reden. Am Verfahren ändert sich dadurch nichts. Was jedoch zu beachten ist, hat vereinsrecht.de in einem Beitrag festgehalten.
Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Satzungsentwurf rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mit
- dem Rechtsanwalt/Steuerberater/Organisationsberater
- dem Vereinsregister, mit der Frage, ob diese Fassung als eintragungsfähig angesehen wird,
- dem Finanzamt, mit der Frage, ob diese Fassung als ausreichend für die Zuerkennung der Steuerbegünstigung angesehen wird,
- sowie ggf. einem Spitzenverband mit der Frage, ob die Anforderungen an Verbandsmitglieder erfüllt sind,
abgestimmt werden. Sofern diese Abstimmung zu Änderungen führt, sollte diese zumindest mit dem Rechtsberater abgesprochen werden.
Auf: www.vereinsrecht.de