Verein: Beseitigung personenbezogener Angaben
Über einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschluss vom 01.06.2018, Az. 2-03 T 4/18). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Mitarbeiterin die Bereiche Projekt-, Presse sowie Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins ehrenamtlich und in leitender Funktion verantwortet.